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Satzung

der Gesellschaft
Epilepsiezentrum Kleinwachau gemeinnützige GmbH
mit dem Sitz in Radeberg

Präambel

In den Einrichtungen der Gesellschaft erfahren anfallskranke und behinderte Menschen umfassende Begleitung, Hilfe und Förderung. Dazu verfügt die Gesellschaft neben den Wohnbereichen über ein Fachkrankenhaus für Neurologie mit Ambulanz und Beratungsstelle, eine Werkstatt für behinderte Menschen und eine Förderschule. Die Gesellschaft ist als diakonische Einrichtung Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
Hervorgegangen ist die Gesellschaft aus dem Verein „Epilepsiezentrum Kleinwachau e.V.“, der seit 1991 die Arbeit der im Jahr 1889 von der Inneren Mission gegründeten „Evangelischen Heil- und Pflegestätte für Epileptiker Kleinwachau“ weiterführte.
„Nehmet einander an, wie Christus uns angenommen hat“ (Römer 15, 7) - Menschen mit ihren Grenzen und Begabungen sollen in der Gesellschaft einen Partner finden, der ihnen bei der Suche nach bestmöglichen Lebensperspektiven zur Seite steht. Dafür setzen sich die Mitarbeiter in den verschiedenen Bereichen mit Verständnis, kompetenter Hilfe und individuellen Betreuungsangeboten ein. Gemeinsame religiöse Erfahrungen bereichern und vertiefen das Leben in Kleinwachau und geben Kraft für die tägliche Arbeit.

§ 1
Firma und Sitz

Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma lautet:
Epilepsiezentrum Kleinwachau gemeinnützige GmbH
Sitz der Gesellschaft ist Radeberg.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

1.
Die Gesellschaft versteht ihre Aufgabe als praktische Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Sie bekennt sich zum Auftrag des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
2.
Die Gesellschaft hat zum Gegenstand und Zweck, eine überregionale Spezialeinrichtung für Anfallskranke sowie für Menschen mit Behinderungen zu sein, und bietet Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und Begleitung im Fachkrankenhaus für Neurologie, Ambulanz, Beratungsstellen, Wohnbereichen einsch. der Pflege, Werkstatt für behinderte Menschen, sowie Bildung und Erziehung in Schulen, Kindertagesstätten oder ähnlichen Einrichtungen.
3.
Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle Geschäfte betreiben, die den Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu errichten, zu erwerben oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Über die Beteiligung an anderen oder die Gründung neuer Gesellschaften entscheidet die Gesellschafterversammlung. Die Beteiligung an anderen oder die Gründung neuer Gesellschaften muss der Verwirklichung diakonischer Aufgaben und des Gesellschaftszweckes dienen.
4.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften berechtigt, die mit der Anlage ihres eigenen Vermögens im Zusammenhang stehen und nicht diakonischen Interessen zuwiderlaufen.
5.
Die Gesellschaft ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V. Die Gesellschaft führt entsprechend den Markenrichtlinien der Diakonie Deutschland die Kennzeichnung „Im Verbund der Diakonie".
6.
Die Arbeit in den Einrichtungen und Diensten geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiter mit gleichen Rechten und Pflichten; er muss die Bekenntnisse und Grundlagen diakonischer Arbeit anerkennen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 25.000,--
- EURO Fünfundzwanzigtausend -.
Auf dieses Stammkapital übernimmt bei der Gründung der Gesellschaft der Gründer die einzige Stammeinlage wie folgt:
Der Verein mit dem Namen „Förderverein Epilepsiezentrum Kleinwachau e.V." mit dem Sitz in Radeberg, Wachauer Straße 30, 01454 Radeberg, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kamenz unter VR 8520, übernimmt die Stammeinlage zu € 25.000,--.
Die Stammeinlage wird nicht in bar erbracht, sondern durch Ausgliederung des vom Verein geführten Betriebs einer überregionalen Spezialeinrichtung für Anfallskranke (Fachkrankenhaus für Neurologie, Ambulanz, Beratungsstelle Wohnbereiche, Förderschule, Werkstatt für behinderte Menschen) nach den Vorschriften des Umwandlungsrechts, §§ 123 ff. UmwG, und nach näherer Maßgabe des Spaltungsplans, Urkunde UR-Nr. 0851/2007 des Notars Volker Heinze mit dem Amtssitz in Glauchau vom 10.07.2007.

§ 5
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 6
Geschäftsführung und Vertretung

1.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer im Zusammenwirken mit einem Prokuristen vertreten.
2.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
3.
Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern mit Wirkung für das Innenverhältnis generell Weisungen oder Weisungen für den Einzelfall erteilen. Sie kann insbesondere die Vornahme bestimmter Geschäfte von ihrer vorherigen Einwilligung abhängig machen.

§ 7
Beirat

Die Gesellschaft kann einen Beirat bilden. Das Nähere wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgestaltet.

§ 8
Jahresabschluss, Abschlussprüfer

Der Jahresabschluss ist von dem Geschäftsführer/den Geschäftsführern nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen, zu prüfen und offen zu legen.
Die Bestellung des Abschlussprüfers ist Aufgabe der Gesellschafterversammlung.

Über die Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung über „Steuerbegünstigte Zwecke“.

§ 9
Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Geschäftsanteile der Gesellschafter übersteigt, an den Verein Epilepsiezentrum Kleinwachau e.V. mit dem Sitz in Radeberg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10
Schlussbestimmungen

Das Veröffentlichungsblatt der Gesellschaft ist der elektronische Bundesanzeiger.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages, gleich aus welchem Grunde, nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie beim Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht, es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß als vereinbart gelten.
Aus Anlass der Gründung der Gesellschaft hat der Gründer die Kosten übernommen für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einschließlich hierzu etwaig erforderlich werdender Nachträge, ferner die Kosten für die Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und sonstigen Gründungsaufwand.

Die Satzung der Gesellschaft als PDF-Datei.

Satzung

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